Sexting: Gefährlicher Trend

Der Begriff „Sexting“ geistert derzeit wieder vermehrt durch viele Zeitungen und Berichte. Vielleicht fragt ihr euch gerade:  Was ist das überhaupt? Die Antwort:  „Sexting“ – zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“ – englisch für das Senden von SMS – steht für das gegenseitige Tauschen von anzüglichen bzw. sexuell orientierten Fotos und Videos über das Handy und das ist bei vielen Jugendlichen inzwischen sehr populär, fast schon „normal“. 

Anlässlich des zwölften internationalen Safer Internet Day wurden von einem Meinungsforschungsinstitut, 500 Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren zum Thema „Sexting“ befragt. Die Hälfte – vor allem die Mädchen – kennt jemanden, der schon einmal Nacktaufnahmen von sich selbst an andere geschickt hat. 16 Prozent haben solche Bilder schon einmal selbst erstellt und diese auch verschickt.

Laut Umfrage, gilt für viele das Verschicken solcher Fotos als Liebesbeweis oder auch als Beziehungspflege.  „Sexting“ gilt aber auch als Teil des Flirtens, obwohl den meisten klar ist, dass das Verschicken von erotischen Fotos auch negative Folgen haben kann. Bereits 46 Prozent kennen jemanden, der damit schon einmal schlechte Erfahrung gemacht hat. Die Aufnahmen wurden dann im Freundeskreis verbreitet, die Abgebildeten wurden verspottet, oder die Bilder wurden öffentlich gemacht. Sogar 14 Prozent der Abgebildeten wurden mit den Fotos erpresst..

Als ein extremes Negativbeispiel wird der Fall einer Jugendlichen aus Wien angeführt, die einmal ihrem Freund Nacktfotos geschickt hat. Als die Beziehung zu Ende war, wurde in einem Sozialen Netzwerk eine Seite erstellt, auf der das Mädchen unverhüllt zu sehen war. Innerhalb von 48 Stunden wurden die Bilder von 3.000 Internetusern verfolgt.

Ist das ja eigentlich schon schlimm genug, aber aufgepasst: Was die meisten außerdem nicht wissen –  das Verbreiten und Veröffentlichen erotischer Fotos Minderjähriger ist illegal (§ 207a StGB – Pornografische Darstellungen Minderjähriger) und kann rechtliche Folgen haben. Dies gilt auch, wenn die abgebildete Person mit der Aufnahme einverstanden war bzw. diese selbst verschickt hat.

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